Post-Brexit-Deal: Was Unternehmen jetzt wissen müssen!

Die EU und das Vereinigte Königreich konnten eine grundsätzliche Einigung über ein Abkommen erzielen, das die künftigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen regelt. Doch wie wirkt sich dieses auf die Unternehmen aus?

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich bilden fortan zwei getrennte Märkte und lassen den bislang miteinander praktizierten freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalaustausch hinter sich. Dadurch ergeben sich zahlreiche Veränderungen, die nicht zuletzt auch auf ostbelgische Unternehmen bzw. deren Arbeitsprozesse Einfluss nehmen.

Folgende Punkte müssen Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 berücksichtigen:

Ursprungsregeln

Importierte Waren aus Drittländern werden im Normalfall nach dem gemeinsamen Zolltarif der EU verzollt. In das Vereinigte Königreich exportierte Güter werden nach dem Zollsatz Großbritanniens mit Zöllen belegt.

Insofern Unternehmen jedoch nachweisen können, dass es sich bei den gehandelten Gütern um EU- beziehungsweise VK-Ursprungswaren handelt, greifen die im Abkommen beschlossenen Präferenzregelungen (Zollvergünstigungen).

Zollbestimmungen

Seit das Vereinigte Königreich mit seinem EU-Austritt zum Drittland wurde, sehen sich Unternehmen beider Seiten mit neuen Zollverfahren konfrontiert.

Alle Waren aus dem Zollgebiet der EU, die dem Zollgebiet des Vereinigten Königreichs von nun an zugeführt werden - und umgekehrt -, unterliegen den geltenden Zollvorschriften im Rahmen des Unionsrechts. Und obwohl das Abkommen den Verzicht auf Zölle und Quoten für zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gehandelte Waren bei Einhaltung der vereinbarten Ursprungsregeln vorsieht, unterliegen diese Einfuhranmeldungen und -kontrollen.

Warentransport

Insofern EU-Verkehrsunternehmen über eine gültige EU-Gemeinschaftslizenz verfügen, ist es ihnen weiterhin möglich, Beförderungen zum Vereinigten Königreich und aus diesem hinaus vorzunehmen. Auch britische Unternehmen dürfen Beförderungen zur und durch die EU durchführen. Mithilfe dieser Regelung erhält man etwa den unbegrenzten Flugverkehr und den Straßentransport zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufrecht.

Dienstleistungen

Mit dem Ende der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs müssen europäische Dienstleister im Vereinigten Königreich den Nachweis erbringen, dass sie alle Vorschriften einhalten, die für die Ausübung der Dienstleistung im Vereinigten Königreich notwendig sind. Gleiches gilt für britische Dienstleistungserbringer, die lediglich Zugang zum EU-Binnenmarkt erhalten, wenn sie die ihm zugrunde liegenden Bestimmungen befolgen. Bei Finanzdienstleistungen gelten nur noch die üblichen Drittstaatenregelungen des betreffenden Mitgliedsstaates.

Datenübermittlung

Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den beiden Wirtschaftsräumen muss den Vorschriften und Garantien der EU für Drittstaaten entsprechen, wie sie in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung oder der Strafverfolgungsrechtlinie festgeschrieben stehen.

Berufliche Qualifikationen

Die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen wurde mit dem britischen EU-Austritt aufgehoben. Künftig können beide Partner einseitig Mindestanforderungen für bestimmte Tätigkeiten festlegen, die auf nationalen Regelungen basieren.