EU und Vereinigtes Königreich legen Modalitäten künftiger Zusammenarbeit fest

Brexit: Am 24. Dezember 2020 haben die EU und das Vereinigte Königreich nach intensiven Verhandlungen eine Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen erzielt, das ihre Beziehungen fortan regelt und zu weitreichenden Veränderungen führt.

Es war ein Deal in letzter Sekunde: Kurz vor Ablauf der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase konnten sich die Verhandlungsführer beider Seiten auf eine Grundsatzvereinbarung verständigen. Diese stellt den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem EU-Binnenmarkt, der Zollunion sowie allen weiteren Politikbereichen der Europäischen Union sicher.

Sowohl das britische Ober- und Unterhaus als auch die 27 Mitgliedsstaaten willigten in das Vertragswerk und seine vorläufige Anwendung ab dem 1. Januar 2021 ein. Ende April 2021 hat das Europäische Parlament dem Abkommen zugestimmt. Somit kann es nun endgültig in Kraft treten.

Welche Regelungen ergeben sich aus dem Übereinkommen?

Das rund 1250 Seiten umfassende Dokument besteht aus drei Hauptpfeilern:

Einem Freihandelsabkommen

Das Abkommen berührt über den Handel mit Waren und Dienstleistungen hinaus weitere Bereiche, die für die Europäische Union und das Vereinigte Königreich von großem Interesse sind wie:

  • Wettbewerb
  • Energie und Nachhaltigkeit
  • Fischerei
  • Datenschutz
  • soziale Sicherheit

Damit geht es inhaltlich weit über ein traditionelles Freihandelsabkommen hinaus und sichert beiden Akteuren die Möglichkeit, weiterhin am Marktgeschehen des anderen teilzunehmen.

Einem Abkommen über die Strafverfolgung und die rechtliche Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen

Aufgrund der geographischen Nähe zueinander und der engen wirtschaftlichen Verknüpfung ist eine umfangreiche Kooperation in Justiz-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsfragen für beide Seiten sehr wichtig. So soll etwa ein reger Austausch zwischen den Behörden im Rahmen von Europol stattfinden, um das Vorgehen bei der Bekämpfung transnationaler Verbrechen aufeinander abzustimmen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Abkommens ist die gegenseitige Übermittlung personenbezogener Daten, z. B. Fluggastdaten oder Strafregistereinträgen, im Einklang mit den Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Entgegen dem Wunsch der Europäischen Union enthält das Abkommen keine Bestimmungen zur Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben jedoch einflussreiche Verbündete in NATO, OSZE oder VN.

Einer horizontalen Vereinbarung über Governance

Um Verbrauchern, Unternehmen und Bürgern maximale Rechtssicherheit zu bieten, hat man definiert, wie genau das Abkommen angewendet, ausgelegt und kontrolliert wird. Verbindliche Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen gewährleisten die Einhaltung von Unternehmens-, Verbraucher- und Personenrechten. Beide Parteien können bei Missachtung des Abkommens zudem sektorenübergreifende Maßnahmen ergreifen.

In den Links und Downloads finden Sie weiterführende Informationen zum Handels- und Kooperationsabkommen.